Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz

HZvG

§ 24 Anpassung der Zusatzrenten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/24#abs-1 (1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/24#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

§ 23 § 25